Difference between revisions of "Normative:Ventilator/de"
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Strukturen, die zur Therapie von COVID-19 Fällen in den Krankenanstalten geschaffen wurden, aufrechterhalten bzw. weiterentwickelt und damit an den Bedarf flexibel angepasst werden (insbesondere Intensivbetten und Beatmungsgeräte). | |||
<small>Source: https://www.sozialministerium.at/dam/jcr:e8eebf68-e9a5-47d8-8022-89c1529d4281/20200422_Empfehlungen%20zur%20schrittweisen%20Wiederaufnahme%20von%20dzt.%20aufgrund%20der%20COVID-19%20Pandemie%20eingestellten%20bzw.%20reduzierten%20elektiven%20T%C3%A4tigkeiten%20in%20Krankenanstalten.pdf</small> | |||
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<blockquote>Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 3, die Geräte, welche zur invasiven oder nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind, ('''Beatmungsgeräte''') besitzen, sind verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes zu melden: 1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, 2. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte, 3. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte, 4. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte, 5. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung sichergestellt ist, sowie 6. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5. </blockquote><small>Source: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/28_CoBeLVO.pdf</small> | |||
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* Beatmungsgerät: >1000 | * Beatmungsgerät: >1000 | ||
* Ventilator: >1000 | * Ventilator: >1000 | ||
Latest revision as of 17:53, 20 March 2022
Normative
Variants and synonyms
- Ventilator
Definition
Strukturen, die zur Therapie von COVID-19 Fällen in den Krankenanstalten geschaffen wurden, aufrechterhalten bzw. weiterentwickelt und damit an den Bedarf flexibel angepasst werden (insbesondere Intensivbetten und Beatmungsgeräte).
Examples
Die Leitungen von Einrichtungen nach Absatz 3, die Geräte, welche zur invasiven oder nicht invasiven Beatmung von Menschen geeignet sind, (Beatmungsgeräte) besitzen, sind verpflichtet, unverzüglich dem für ihre Einrichtung zuständigen Gesundheitsamt Folgendes zu melden: 1. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, 2. die Anzahl ihrer Beatmungsgeräte, 3. den Hersteller und die Typenbezeichnung ihrer Beatmungsgeräte, 4. Angaben zur Funktionsfähigkeit ihrer Beatmungsgeräte, 5. Ansprechpersonen und Kontaktdaten, sodass eine jederzeitige Erreichbarkeit der Einrichtung sichergestellt ist, sowie 6. jede Änderung hinsichtlich der gemeldeten Angaben zu den Nummern 1 bis 5.
Source: https://corona.rlp.de/fileadmin/corona/Verordnungen/28_CoBeLVO.pdf
Collocations
- Typenbezeichnung der Beatmungsgeräte
- Funktionsfähigkeit der Beatmungsgeräte
Keyness
- Beatmungsgerät: >1000
- Ventilator: >1000